Montag, Mai 01, 2006

Das Prinzip der gegenseitigen Rechtsanerkennung auf dem Prüfstand?

[Artikel am 26. April 2006 erschienen im Newropeans Magazine]

Am 18. Juli 2005 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls gekippt. Was im EU-Ausland schlichtweg unbemerkt blieb, oder in den europäischen Institutionen als innerdeutsches Problem gesehen wurde [1], das der deutsche Gesetzgeber in Bälde beheben werde, ist in Wirklichkeit ein Angriff des höchsten deutschen Gerichts auf den im Europarecht immer weiter um sich greifenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten.

Diesen Grundsatz hatte die Europäische Kommission aus der Cassis-de-Dijon-Entscheidung des EuGH von 1979 über zulässige Einfuhrbeschränkungen für Waren entwickelt. Aus der reinen Warenwelt fand er dann sehr schnell auch Anwendung in weiteren EU-Rechtsbereichen. So trägt er beispielsweise auch die Grundphilosophie des Dubliner Übereinkommens über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Asylverfahren. Denn Asylanträge können ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt und Asylbewerber in einen anderen, nach dem Dubliner Übereinkommen zuständigen EU-Staat abgeschoben werden, weil dessen Asylverfahren als gleichwertig fingiert wird. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung ist das Einfallstor für den jeweils niedrigsten Rechtsstandard unter den Mitgliedstaaten in die Rechtsordnungen und Lebensbedingungen der Einwohner der anderen Mitgliedstaaten, ob dies nun das Unternehmenssteuerrecht, Umweltauflagen, Produktsicherheit oder Sozialstandards betrifft.

Mit dem Europäischen Haftbefehl hat diese Philosophie der Gleichwertigkeit aller mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen nun auch Einzug gehalten in den wohl heikelsten Bereich hoheitlicher Gewalt, nämlich das Strafrecht. Wenn das Prinzip auch schon im Asylrecht höchst zweifelhaft ist (so wurden zum Beispiel Vertriebenen des jugoslawischen Bürgerkriegs in Deutschland der Flüchtlingsstatus der Genfer Konvention verweigert, während sie in Großbritannien anerkannt wurden), so ist er, glücklicherweise nunmehr auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, im Strafrecht schlichtweg inakzeptabel.

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts ist relativ simpel. Es sagt, dass in demokratischen Staaten Regeln für die Menschen nur verbindlich sind, wenn sie durch Institutionen erlassen werden, an deren Wahl sie beteiligt sind. Dies ist eine konsequente Fortsetzung des durch die Amerikanische Revolution so bekannten Schlagworts "no taxation without representation", also nunmehr auch "keine Rechtsverbindlichkeit ohne demokratische Legitimation". Im Gegensatz dazu bedeutet die gegenseitige Anerkennung der Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten, dass Regeln gelten, die eben nicht von solchen Institutionen, sondern von ausländischen Parlamenten erlassen wurden, an deren Wahl die heimischen Bürgerinnen und Bürger nicht beteiligt waren; Regeln, die der normale Bürger auch nicht verpflichtet ist zu kennen und in einem Rechtsstaat nicht zu beachten hat. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist damit ein Angriff auf Demokratie und Rechtsstaat. Wenn ein Brite in einem Internetforum die Judenvernichtung durch die Nazis leugnet, dann ist er zwar ein Idiot und wahrscheinlich ein Antisemit, aber seine Äußerung stellt nach britischem Recht keine Straftat dar. Nach deutschem Recht hingegen ist es ein Vergehen, und der sogenannte Straftatbestand der Cyberkriminalität, verbunden mit der bei einem Beschuldigten mit ausländischem Wohnsitz immer vorliegenden Fluchtgefahr, gibt der deutschen Justiz die Möglichkeit, einen Europäischen Haftbefehl zu beantragen,der von Großbritannien ausgeführt werden muss. Absurd? Natürlich, aber europäische Realität. An dieser Absurdität ändert auch die Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichts nicht. Denn dieses hatte ja nur Rechtsprechungszuständigkeit, soweit die Grundrechte und der Anspruch auf rechtliches Gehör für Deutsche betroffen waren. Entsprechend hat es auch nur diese Teile des deutschen Aufsführungsgesetzes kassiert, nicht aber die Bestimmungen, die es den deutschen Justizbehörden erlauben, die Auslieferung von Beschuldigten aus anderen Mitgliedstaaten zu verlangen. Es ist die Aufgabe der Verfassungsgerichte in allen Mitgliedstaaten, für ihre Staatsangehörigen vergleichbaren Grundrechtsschutz durchzusetzen und die Beachtung demokratischer Prinzipien einzufordern, und somit die jeweiligen nationalen Ausführungsgesetze zu kippen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte wegen der ihr zugrunde liegenden Ablehnung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung Auswirkungen haben, die weit über den entschiedenen Fall hinausgehen:
Wenn im Strafrecht die gegenseitige Anerkennung ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip ist, dann ist nicht einzusehen, warum es in elementaren Rechtsbereichen anders sein soll. Rechtsstaatlichkeit bedeutet, dass wesentliche Eingriffe in die Rechte der Menschen nur auf der Grundlage von vom Parlament verabschiedeten Gesetzen möglich sind. Diese Schwelle des "wesentlichen Eingriffs" dürfte auch im Wirtschaftsrecht, in dem der Grundsatz am verbreitesten ist, in vielen Fällen erreicht sein. Wirtschaftsrecht beinhaltet Regeln über Berufsfreiheit, über freie Entfaltung der Persönlichkeit, wohl auch über Eigentum, zumindest in seinem Vorstadium des Erwerbs. Es ist schwerlich einzusehen, warum hier Regeln gelten sollten, die Parlamente erlassen haben, an deren Wahl die Betroffenen nicht beteiligt waren. Ein ganz konkreter Fall ist denkbar, wenn ein europäisches Produkt nach Deutschland eingeführt wurde, seine Verwendung zu einem Schaden führt, ein Schadensersatzanspruch aber scheitert, da das Produkt, wenn auch nicht nach deutschem, so doch nach ausländischem Recht unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, also ohne Pflichtverletzung hergestellt wurde, die deutsche Anspruchsnorm eine solche Pflichtverletzung aber voraussetzt. Hier würde einem nationalen Geschädigten ein Anspruch aufgrund von Regeln, die nach allgemeinen demokratischen Grundsätzen nicht für ihn gelten dürften, veweigert. Sehr anschaulich wird der Demokratieverstoß auch in den Fällen, in denen die Regeln des freien Warenverkehrs einen Mitgliedstaat zwingen, genmanipulierte landwirtschaftliche Produkte einzuführen, obwohl das nationale Parlament deren Anbau und Verkauf verbietet. Hier wird die demokratisch korrekte Anwendung des Volkswillens durch eine Brüsseler Entscheidung ohne ausreichende Legitimation annuliert.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine lange Geschichte der Auseinandersetzung mit dem EuGH und dem Europäischen Recht. Zuerst erklärte sich das Bundesverfassungsgericht bei der Anwendung von Europarecht ausschließlich zuständig für die Wahrung der in der deutschen Verfassung festgeschriebenen Grundrechte. Einige Jahre später räumte sie aufgrund der Rechtsfortentwicklung in der EG ein, dass ein Grundrechtsschutz auch durch Europarecht gewährleistet sei und akzeptierte die Kompetenz des EuGH auch in grundrechtsrelevanten Rechtsstreitigkeiten. Mit dem Maastrichturteil nahm es eine erneute Kehrtwendung vor und warnte den EuGH davor, durch extensive Vertragsauslegung weitere Kompetenzen auf die Institutionen übertragen zu wollen. Es kündigte an, dass solchen Vertragserweiterungen an den demokratischen Organen vorbei in Deutschland keine Rechtsverbindlichkeit zukomme.

Müsste diese Warnung im Lichte der neuesten Entscheidung über die Unvereinbarkeit des Grundsatzes der gegenseitigen Rechtsanerkennung mit dem Demokratieprinzip nicht auch dessen allgemeine Geltung in Frage stellen? Es wird interessant sein zu sehen, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, wenn es in Zukunft die Chance erhalten sollte, über eine Klage eines Wirtschaftsteilnehmers zu entscheiden, der sich durch das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und damit der Geltung einer ausländischen Gesetzesordnung in seinen Rechten verletzt fühlt. Hier könnte das Bundesverfassungsgericht Rache nehmen dafür, dass die strengen Vorgaben des Maastricht-Urteils an die weitere Entwicklung in Europa - die nur möglich sein sollte, wenn jede weitere Kompetenzübertragung nach Brüssel durch Demokratisierung der Institutionen ausgeglichen werde - zumindest vom Amsterdamer Vertrag, der die Einwanderungspolitik vergemeinschaftete, grob missachtet wurde.

Natürlich würde das institutionelle Europa darob einer solchen Entscheidung aufheulen. Aber was wäre an einer Abkehr vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung denn so schädlich? Im Gegenteil, damit würde dem Wettlauf der Mitgliedstaaten um die niedersten Standards, ob im Sozialrecht, bei den Unternehmenssteuern oder auch im Umweltrecht, ein Ende gesetzt werden. Nicht mehr der Mitgliedstaat mit dem niedersten Standard würde das Niveau bestimmen, sondern jeder, der in einem anderen Mitgliedstaat Waren verkaufen, Dienstleistungen anbieten oder sonstige Aktivitäten entfalten möchte, hätte die Regeln dieses Mitgliedstaats zu akzeptieren. Damit würde nur wieder der Goldenen Regel für alle Reisenden (unter die ich hier Waren einschließe) gehuldigt: When in Rome, do as the Romans do! Als Tourist kommen doch auch nur die Proleten auf die Idee zu sagen: "Was für mich richtig ist, muss auch für meine Gastgeber richtig sein". Europa hat dieses Proletenmotto zu seinem Leitmotiv gemacht und will dafür auch noch als effizient und liberal bewundert werden. Europa sollte mehr Respekt für nationale und regionale Besonderheiten haben, als der deutsche Tourist im Ballermann.

Harald Greib
St Jean de Fos (France)

Harald Greib ist Vorstandsmitglied der Newropeans, der ersten transeuropäischen politischen Bewegung mit dem Ziel der demokratischen Neugründung der Europäischen Union. Im Mitteldeutschen Verlag veröffentlichte er im Januar 2006 seinen Roman zur Europapolitik „Berlin mit Bitte um Weisung“, der Einblicke in die Funktionsweise der Europäischen Institutionen gibt.

[1] So jedenfalls der Bericht des EP (2005/2175-INI) der sich für eine klares "Weiter so" ausspricht und lediglich den Wunsch äußert, die Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern aufgrund höchster Rechtsprechung aufgetreten seien, mögen baldmöglichst geregelt werden. Dieser Artikel lag der Berichterstatterin Adeline Hazan zur Stellungnahme vor, die jedoch davon keinen Gebrauch gemacht hat.

0 Comments:

Kommentar veröffentlichen

Links to this post:

Link erstellen

<< Home